Die gesetzlichen Krankenkassen (AOK, Techniker Krankenkasse, DAK, BKK, usw.) übernehmen unter bestimmten Umständen Kosten im Zusammenhang mit einer kieferorthopädischen Behandlung. Im folgenden Beitrag erfahren Sie mehr darüber, wann die gesetzliche Krankenversicherung kieferorthopädische Behandlungskosten übernimmt.
Inhaltsverzeichnis
- Wovon hängt ab, ob die gesetzliche Krankenkasse kieferorthopädische Behandlungskosten übernimmt?
- Bei welcher KIG Einstufung übernimmt die gesetzliche Krankenkasse kieferorthopädische Behandlungskosten?Ge
- Wie wird die KIG Einstufung vorgenommen?
- Was passiert, wenn eine Indikation (KIG) zur kieferorthopädischen Kassenbehandlung vorliegt?
- Kein KIG – Welche Möglichkeiten gibt es außerhalb der gesetzlichen Krankenkassenversorgung?
1. Wovon hängt ab, ob die gesetzliche Krankenkasse kieferorthopädische Behandlungskosten übernimmt?
Entscheidend dafür, ob die gesetzliche Krankenkasse kieferorthopädische Behandlungskosten übernimmt, ist die KIG-Einstufung. KIG steht für Kieferorthopädische Indikations Gruppen. Dahinter verbirgt sich ein Einstufungssystem, bestehend aus einem Buchstaben und einer Zahl. Der Buchstabe kodiert die Art des Befundes. U steht beispielsweise für Zahnunterzahl, S für Zahndurchburchsstörung oder P für Platzmangel. Die Zahlen 1-5 in der KIG-Einstufung bestimmen den Schweregrad des jeweiligen Befundes. P2 steht beispielsweise für einen Platzmangel von bis zu drei Millimetern. P3 entspricht einem Platzmangel von über drei und bis zu vier Millimetern. Ein Platzmangel von über vier Millimetern wird als KIG P4 eingestuft. Entsprechende Kriterien oder Grenzwerte gibt es für jede Befundart, also für jeden Buchstaben.
2. Bei welcher KIG Einstufung übernimmt die gesetzliche Krankenkasse kieferorthopädische Behandlungskosten?
Die KIG-Kriterien für eine Kostenübernahme durch gesetzliche Krankenkassen sind abhängig von der Art der kieferorthopädischen Behandlung. Dabei wird zwischen den folgenden Behandlungsarten unterschieden: Frühbehandlungen, frühe Behandlung, Hauptbehandlung und Erwachsenenbehandlungen.
Frühbehandlung:
Frühbehandlungen sind Behandlungen, die bereits während der ersten Zahnwechselphase begonnen werden. Eine Frühbehandlung ist dann sinnvoll, wenn die Gefahr einer massiven Wachstumsbehinderung besteht, eine deutliche Verstärkung der Abweichung droht oder bei Verzögerung des Beginns mit einer Erschwerung der Behandlung und einer schlechteren Prognose zu rechnen ist.
Die Richtlinien des Bundesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen (Stand Januar 2004) sehen eine Kostenübernahme durch gesetzliche Krankenkassen bei einer Frühbehandlung in Zusammenhang mit den folgenden KIG-Einstufungen vor: D5, K3, K4, B4, M4, M5, P3.
Frühe Behandlung:
Bei Lippen-, Kiefer-, Gaumenspalten oder anderen kraniofacialen Anomalien sind die Bedingungen für eine frühe Behandlung erfüllt. Weitere Indikationen zur frühen Behandlung in der gesetzlichen Versicherung sind das Vorliegen einer verletzungsbedingten Kieferfehlstellung oder eine Einstufung in KIG O5, M4 oder M5. Im Gegensatz zur Frühbehandlung ist die frühe Behandlung nicht auf sechs Quartale beschränkt.
Hauptbehandlung:
Die meisten kieferorthopädischen Behandlungen werden in der Zeit zwischen Beginn der zweiten Zahnwechselphase und Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen. In dieser Phase muss für eine Kostenübernahme im Rahmen der vertragszahnärztlichen kieferorthopädischen Versorgung mindestens ein KIG von drei oder höher vorliegen.
Erwachsenenbehandlung:
Nach Vollendung des 18. Lebensjahres ist Kieferorthopädie nur noch in wenigen Ausnahmefällen Kassenleistung. Hierfür muss eine schwere Kieferanomalie vorliegen, deren Therapie ein kombiniert kieferorthopädisch-kieferchirurgisches Vorgehen erfordert. Außerdem muss die Fehlstellung mindestens einer der folgenden KIG-Klassen zuteilbar sein: A5, D4, M4, O5, B4 oder K4.
3. Wie wird die KIG Einstufung vorgenommen?
Ein Kieferorthopäde ist in vielen Fällen in der Lage, bereits beim ersten Termin und ohne weitere diagnostische Hilfsmittel festzustellen, ob eine für die Kostenübernahme durch die gesetzliche Versicherung ausreichende KIG-Einstufung vorliegt. In manchen Fällen sind für die Beurteilung zusätzliche diagnostische Mitte nötig. Um eine Zahnverlagerung oder Nichtanlage zu diagnostizieren, kann beispielsweise ein Röntgenbild benötigt werden. In Grenzfällen werden zur exakten Vermessung Modelle der Zähne und Kiefer angefertigt.
4. Was passiert, wenn eine Indikation (KIG) zur kieferorthopädischen Kassenbehandlung vorliegt?
Wenn festgestellt wurde, dass eine Indikation zur kieferorthopädischen Behandlung im Rahmen der gesetzlichen Krankenkasse vorliegt und eine Behandlung seitens des Patienten gewünscht ist, werden vollständige, diagnostische Unterlagen erstellt und ausgewertet. Dabei handelt es sich um Fotos, Röntgenbilder, und Modelle. Auf dieser Basis wird ein Behandlungsplan erstellt, welcher von der Krankenkasse vor Behandlungsbeginn genehmigt werden muss. In einigen Fällen erfolgt vor der Genehmigung eine Prüfung durch einen Gutachter. Nachdem der kieferorthopädische Behandlungsplan von der Krankenkasse genehmigt wurde, kann mit der Behandlung begonnen werden.
5. Kein KIG – Welche Möglichkeiten einer kieferorthopädischen Behandlung gibt es außerhalb der gesetzlichen Krankenkassen?
Wenn für die Beteiligung der gesetzlichen Krankenversicherung an den Kosten der kieferorthopädischen Behandlung kein ausreichender Schweregrad (KIG) vorliegt, kann mit dem Kieferorthopäden eine Privatbehandlung vereinbart werden. Eventuell vorhandene Zahnzusatzversicherungen übernehmen häufig die Kosten, wenn die gesetzliche Krankenkasse nicht greift. Patienten, bei denen weder eine für die gesetzliche Versicherung ausreichende KIG-Einstufung noch eine entsprechende Zusatzversicherung vorliegt, bieten wir in unserer Fachpraxis für Kieferorthopädie in München-Unterföhring zinsfreie Ratenzahlungen an. So lässt sich die finanzielle Belastung durch eine kieferorthopädischen Privatbehandlung kalkulierbar und überschaubar halten.
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